Das Decreto Legislativo 14. März 2025, Nr. 43 hat das Testo Unico delle Accise (D.Lgs. 504/1995) grundlegend reformiert. Für Betreiber von Elektrizitätswerken treten die operativen Neuerungen ab dem 1. Januar 2026 in Kraft und wurden durch den DM 10. März 2026 (G.U. Nr. 66 vom 20.03.2026) konkretisiert. Kurz zusammengefasst: Die AD-1 Erklärungen wechseln von jährlicher zu halbjährlicher Einreichung (Fristen: Ende September für H1, Ende März für H2); das System fester Vorauszahlungen wird durch monatliche Zahlungen auf die tatsächlich im Vormonat verbrauchten oder fakturierten Mengen ersetzt; die Sicherheitsleistung berechnet sich als 15% der geschätzten Jahresakzise; es wird der Status des Akkreditierten Verpflichteten (SOAC) eingeführt, mit Reduzierungen der Sicherheitsleistung von bis zu 100%. Die Befreiungsschwelle von 20 kW für die Erzeugung aus erneuerbaren Quellen bleibt unverändert.
Warum diese Reform relevant ist
Die Reform 43/2025 ist die bedeutendste seit 1995, dem Jahr der Einführung des TUA. Es handelt sich nicht um marginale Anpassungen: Die zeitliche Struktur der Pflichten ändert sich, ebenso der Berechnungsmechanismus für Zahlungen und die formalen Kategorien der Verpflichteten. Wer ein Elektrizitätswerk betreibt - ob eine betriebliche Photovoltaikanlage, eine erneuerbare Energiegemeinschaft (CER) oder ein Eigenverbraucher - muss seine internen Prozesse vor der ersten halbjährlichen Frist am 30. September 2026 überarbeiten.
Änderung 1: Halbjährliche statt jährliche Erklärungen
Die AD-1 Erklärung war bisher jährlich: Ein einziges Dokument deckte das gesamte Kalenderjahr ab und musste der ADM bis zum 31. März des Folgejahres übermittelt werden. Ab 2026 reicht jedes Elektrizitätswerk zwei Erklärungen pro Jahr ein:
| Halbjahr | Referenzzeitraum | Frist |
|---|---|---|
| H1 2026 | 1. Januar - 30. Juni 2026 | 30. September 2026 |
| H2 2026 | 1. Juli - 31. Dezember 2026 | 31. März 2027 |
Das Volumen der Pflichten verdoppelt sich. Die H1-Frist fällt mitten in den Sommer: Wer kein automatisches Erinnerungssystem hat, riskiert, sie zu versäumen. In der Praxis ist eine Zählerablesung zum 30. Juni jeden Jahres erforderlich, um die Daten des ersten Halbjahres abzuschließen - zusätzlich zur üblichen Jahresendablesung.
Das halbjährliche AD-1 Formular und die technischen Übermittlungsspezifikationen werden durch eine Verfügung des ADM-Direktors gemäß Art. 55, Abs. 14 TUA festgelegt. Die Ausfüllanleitungen für H1 2026 wurden mit der Circolare ADM 34/2025 vorab bekanntgegeben.
Änderung 2: Monatliche Zahlungen auf tatsächliche Mengen
Dies ist die operativ bedeutsamste Änderung. Vor der Reform zahlten die Verpflichteten feste monatliche Vorauszahlungen, berechnet auf Basis der im Vorjahr geschuldeten Steuer, mit einem abschließenden Ausgleich in der Jahreserklärung. Das System war vorhersehbar, aber von den tatsächlichen Verbräuchen entkoppelt.
Ab 1. Januar 2026 ist der Mechanismus umgekehrt: Jeden Monat wird die Akzise auf die tatsächlichen Mengen des Vormonats entrichtet:
- Verkäufer (Venditori): Akzise auf die im vorherigen Kalendermonat an Endverbraucher fakturierten Mengen, nach Versorgungsgebiet.
- Eigenverbraucher (Consumatori per uso proprio, Elektrizitätswerke mit Eigenverbrauch): Akzise auf die im Vormonat für den Eigenbedarf verbrauchten Mengen.
- Verkäufer-Eigenverbraucher: Summe aus beiden oben genannten Kriterien.
Die Zahlung ist bis zum Ende des Referenzmonats fällig (nicht mehr bis zum 16.). Für Januar 2026 gilt eine Übergangsregel: Die zu entrichtende Vorauszahlung entspricht der Dezember-2025-Rate, berechnet nach der alten Methode.
In der Praxis wird Quadro P (Vorauszahlungen) in der AD-1 Erklärung obsolet: Es gibt keine Vorauszahlungen mehr zu deklarieren, da die monatliche Zahlung bereits auf realen Daten basiert. Der halbjährliche Ausgleich bleibt bestehen, betrifft aber nur eventuelle Differenzen zwischen den monatlich geleisteten Zahlungen und dem Ergebnis der Erklärung.
Änderung 3: Sicherheitsleistung 15% der geschätzten Jahresakzise
Die Sicherheitsleistung (Bürgschaft gegenüber der ADM) wird durch den DM 10. März 2026 (Art. 10) neu definiert: Sie muss 15% der geschätzten Jahresakzise entsprechen, berechnet auf Basis der Daten der Betriebsanmeldung. Anschließend unterliegt sie einer vierteljährlichen Aktualisierung.
Für bereits zum 31. Dezember 2025 aktive Betreiber tritt die Anpassung der Sicherheitsleistung ab dem 1. April 2026 in Kraft (Art. 22 Abs. 1 DM 10/03/2026). Dies kann eine Neuverhandlung mit der eigenen Bank oder Versicherungsgesellschaft erfordern, wenn die bestehende Sicherheitsleistung nach der alten Methode berechnet wurde.
Änderung 4: Akkreditierter Verpflichteter (SOAC)
Das D.Lgs. 43/2025 führt in den Artt. 9-ter-9-octies TUA den Status des Akkreditierten Verpflichteten (SOAC) ein: ein “vertrauenswürdiger” Betreiber mit vereinfachten Verfahren und Reduzierungen der Sicherheitsleistung. Für den Strom- und Erdgassektor lautet die Bezeichnung SOAC-GE.
Es sind drei Zuverlässigkeitsstufen mit folgenden Reduzierungen vorgesehen:
| Stufe | Reduzierung Sicherheitsleistung | Anmerkungen |
|---|---|---|
| Basis | 30% | - |
| Mittel | 50% | - |
| Erweitert | 100% | Kann Befreiung von Sicherheitsleistung und jährliche Einheitserklärung beantragen |
Der SOAC-GE Erweitert kann zudem die Genehmigung beantragen, eine einzige jährliche Erklärung statt der zwei halbjährlichen einzureichen. Das Durchführungsdekret, das die SOAC-Akkreditierungsmodalitäten regelt (Art. 9-octies TUA), war Anfang 2026 noch nicht veröffentlicht: Bis zu seinem Inkrafttreten ist das SOAC-System nicht operativ.
Änderung 5: Monatliche Meldungen für Verkäufer
Parallel zur halbjährlichen Erklärung sind Energieverkäufer verpflichtet, der ADM monatliche Meldungen über die im Vormonat fakturierten Mengen zu übermitteln, nach Verwendungszweck und Versorgungsgebiet. Die Pflicht bestand bereits für Verteiler; ab 2026 wird sie auf Verkäufer ausgeweitet, mit Frist am Ende des dem Referenzmonat folgenden Monats.
Für die Meldungen von Januar und Februar 2026 hat die ADM eine Fristverlängerung bis zum 30. April 2026 gewährt. Die neuen standardisierten Formulare (Anhänge 1 und 2 zur Det. ADM 213396/2026) sind ab dem 1. Juli 2026 vollständig in Betrieb.
DM 10. März 2026: die in Kraft getretene Durchführungsverordnung
Das Ministerialdekretvom 10. März 2026 (MEF - Vizeminister), veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 66 vom 20. März 2026 (Prot. 26A01335), ist der wichtigste Durchführungsakt des D.Lgs. 43/2025. Es ersetzt die früheren Ministerialverordnungen zur Anwendung der Stromsteuer und fasst in einem einzigen Text zusammen:
- Die Dokumentationsanforderungen für die Anmeldung eines neuen Elektrizitätswerks (Art. 2)
- Den Mechanismus der monatlichen Zahlungen (Art. 7)
- Die Struktur und Fristen der halbjährlichen Erklärung (Art. 8)
- Den halbjährlichen Ausgleich (Art. 9)
- Die Sicherheitsleistung von 15% und die vierteljährliche Neuberechnung (Art. 10)
- Die monatlichen Meldungen der Verkäufer (Art. 11)
- Die Übergangsbestimmungen für bereits aktive Betreiber (Art. 22)
Was unverändert bleibt
Nicht alles ändert sich. Die Stabilitätspunkte sind ebenso wichtig wie die Neuerungen:
- Befreiungsschwelle: 20 kW Nennleistung für die Erzeugung aus erneuerbaren Quellen. Photovoltaik-, Wasser- und Windkraftanlagen unterhalb dieser Schwelle, deren Energie vom Erzeuger selbst verbraucht wird, bleiben von der Akzise befreit und müssen keine AD-1 Erklärung einreichen.
- Akzisesätze: Die nationalen Sätze und der regionale Zuschlag werden durch die Reform nicht geändert. Die Sätze gemäß Art. 52 TUA bleiben unverändert.
- Übermittlungskanäle: S2S (System to System) und U2S (User to System) bleiben die beiden elektronischen Übermittlungskanäle zur ADM. Die Zulassungsregeln für Unterzeichner bleiben die der Circolare ADM 6/2022.
- Sanktionen: Das Sanktionsregime (Artt. 50-59 TUA) erfährt keine wesentlichen Änderungen. Die unterlassene Einreichung der Erklärung wird mit einer Sanktion von 100% bis 200% der geschuldeten Steuer bestraft, Mindestbetrag 500 €.
Übergangsregelungen für bestehende Betreiber
Betreiber, die am 31. Dezember 2025 über eine Lizenz oder Genehmigung verfügen, können ihre Tätigkeit ohne neue Zulassungen fortsetzen, müssen jedoch:
- Die Sicherheitsleistung auf 15% bis zum 1. April 2026 anpassen (Art. 22 Abs. 1 DM 10/03/2026).
- Bereits aktive Elektrizitätswerke, die die gesamte erzeugte Energie ins Netz einspeisen, müssen bis zum 31. März 2026 eine Meldung bei der ADM eingereicht haben (Art. 22 Abs. 5).
- Erneuerbare-Energie-Erzeuger mit ≤ 20 kW, die an Endverbraucher liefern: Einreichung der Betriebsanmeldung bis zum 31. März 2026 (Art. 22 Abs. 6).
Bereits hinterlegte Befreiungs- oder Nichtunterstellungserklärungen bleiben gültig (Art. 22 Abs. 2-4). Eine Erneuerung aufgrund der Reform ist nicht erforderlich.
Praktische Checkliste für Elektrizitätswerksbetreiber
Die erste halbjährliche Frist ist der 30. September 2026 (H1 2026). Empfohlene Schritte:
- Eigene erklärende Figur überprüfen gemäß den aktualisierten Artt. 52-54 TUA. Der Anlagentyp, die Leistung, die Verwendung der Energie und das Vorhandensein von Speicher (BESS) oder RIU bestimmen die obligatorischen AD-1 Quadri.
- Sicherheitsleistung neu verhandeln mit Bank oder Versicherung und auf 15% der geschätzten Jahresakzise anpassen (sofern nicht bereits im April 2026 erfolgt).
- Monatliches Verbrauchsregister einrichten: Die monatlichen Zahlungen erfordern die Kenntnis der monatlich verbrauchten (oder fakturierten) Mengen. Die jährliche Zählerablesung reicht nicht mehr aus.
- Zählerablesung zum 30. Juni 2026 planen, um die Daten des ersten Halbjahres abzuschließen.
- Verwaltungssoftware aktualisieren oder ersetzen durch eine Lösung, die die halbjährliche Struktur, monatliche Zahlungen und die neuen technischen ADM-Vorgaben unterstützt.
- Automatische Erinnerungen einrichten für die zwei wiederkehrenden Fristen: 30. September (H1) und 31. März (H2).
Rechtsquellen
- D.Lgs. 14. März 2025, Nr. 43 - Testo Unico Accise, Reform
- Circolare ADM 13/2025 (13. Juni 2025) - erste operative Hinweise
- Circolare ADM 32/2025 (Dezember 2025) - neue Verwendungszwecke, Anleitungen AD-1/AD-2 2025, Sicherheitsleistung 15%
- Circolare ADM 34/2025 (Dezember 2025) - Ausfüllanleitung Erklärung 2025
- DM 10. März 2026 - G.U. Serie Generale Nr. 66 vom 20.03.2026 (Prot. 26A01335) - wichtigstes Durchführungsdekret
- Det. ADM 213396 vom 8. April 2026 - aktualisierte Formulare monatliche Meldungen